Die Stadt Sinzig verfügt im Bereich der „Goldenen Meile“ über eines der bedeutendsten Grundwasservorkommen im nördlichen Rheinland-Pfalz. Damit stehen überaus große Mengen an Trinkwasser in sehr guter Qualität auch für viele weitere Generationen zur Verfügung.
Nicht zuletzt deshalb wird dieses Grundwasservorkommen im aktuellen Landesentwicklungsplan Rheinland-Pfalz als besonders schützenswert eingestuft.
Damit ist die Basis geschaffen, die Bevölkerung von Sinzig und Bad Breisig auf Dauer mit dem „Lebensmittel Nr. 1“ zu versorgen.
Zum Schutz des Trinkwassers sind jedoch umfangreiche Vorkehrungen zu treffen, was u.a. durch die Rechtsverordnung zum Wasserschutzgebiet Goldene Meile erfolgt.
Denn nur, wenn wir das Wasser ausreichend vor Verunreinigungen schützen, kann gewährleistet werden, dass keine Verunreinigungen auftreten.
Nach umfangreichen und jahrelangen Vorarbeiten hat die zuständige Obere Wasserbehörde Ende 2011 die aktuelle Schutzgebietsverordnung erlassen.
Dazu wurden zunächst hydrogeologische Gutachten erstellt, die sowohl den Herkunftsbereich des Wassers als auch die Fließzeiten bis zu den vier Brunnen in der Sinziger „Niederau“ nachweisen.
Im zweiten Schritt wurden die Fachbehörden und die Öffentlichkeit beteiligt, um so ein breites Spektrum an Wissen zu erhalten.
Wasserschutzgebiete umfassen den empfindlichen Teil des Grundwassereinzugsgebiets von Brunnen und Quellen. Die natürliche Schutzwirkung des Untergrundes, Fließrichtung und -geschwindigkeit sind ausschlaggebend für Größe und Lage eines Wasserschutzgebietes. Nach sorgfältiger Auswertung hydrogeologischer Untersuchungen werden um die Wasserfassung herum drei Schutzzonen ausgewiesen. Je weiter eine Fläche vom Brunnen entfernt ist, desto geringer sind die Gefahren und damit auch die die Einschränkungen der Nutzungen.
Das Wasserschutzgebiet umfasst den gesamten Bereich, aus dem das Grundwasser zu den Trinkwasserbrunnen gelangen kann. Dieser sogenannte Einzugsbereich beginnt im Süden in Rheineck (Bad Breisig) und verläuft zum Norden von Sinzig fast bis an die Ahr. Im Osten bildet der Rhein als Wasserscheide eine natürliche Grenze und im Westen die oberhalb der Niederterasse gelegenen Erhebungen. Von dort überall gelangt das Wasser zu den Trinkwasserbrunnen der Goldenen Meile.
Damit steht die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes fest. Gefahren, die in diesem Bereich zu einer Gewässerverunreinigung führen, können gravierende Auswirkungen auf das Trinkwasser haben – und müssen somit ausgeschlossen werden. Deswegen gelten im gesamten Schutzgebiet besondere Reglungen (Ge- und Verbote). Diese Regelungen sind umso strenger, je näher sich der Bereich an den Brunnen befindet. Handlungen, die in größerer Entfernung noch erlaubt sind (z.B. Düngung mit Gülle) sind im unmittelbaren Umfeld der Brunnen verboten, da der natürliche Reinigungsprozess bei den kurzen Fließzeiten nicht mehr ausreicht.
Sinzig = „Brunnengrundstück“
Im Bereich um die eigentliche Wassergewinnungsanlage (Brunnen) und ihre unmittelbare Umgebung muss jegliche Verunreinigung unterbleiben, weil das Wasser sehr schnell am Brunnen ankommt. Diese Flächeist deshalb eingezäunt und darf nur zu Zwecken der Wasserversorgung benutzt werden.
Einschränkungen (Verbote):
Eine Nutzung des Grundstücks außer zum Brunnenbetrieb ist nicht zugelassen.
Sinzig = Von der Ahr im Norden bis nach Bad Breisig im Süden; vom Rhein im Osten bis etwa zum östlichen Rand des Gewerbegebietes im Westen:
Innerhalb der Schutzzone II muss das Grundwasser auf dem Weg zu den Brunnen eine bestimmte Mindest-Fließzeit haben (mindestens 50 Tage). In dieser Zeit können durch die natürliche Filtrationswirkung alle Keime absterben und somit seuchenhygienische Gefahren durch Krankheitserreger vermieden werden.
Einschränkungen:
Sinzig: Von der Ahr im Norden bis weit in die Breisiger Gemarkung hinein im Süden; vom östlichen Rand des Gewerbegebietes bis hin zur Wasserscheide des „Ziemert".
Die Schutzzone umfasst das gesamte zufließende Grundwasser. Die Schutzbestimmungen sollen vor allem chemische Beeinträchtigungen verhindern, denn diese wirken sehr langfristig.
Einschränkungen:
Zum Schutz des Wasservorkommens existiert eine Rechtsverordnung „Wasserschutzgebiet Goldene Meile“. Hierin sind umfangreiche Regelungen enthalten, welche die Qualität des Wasservorkommens schützen. So dürfen z.B. in bestimmten Gebieten keine Campingplätze errichtet werden, an die Verlegung der Abwasserkanäle werden höchste Anforderungen gestellt, der Kiesabbau ist stark eingeschränkt usw.
Zum Schutz des Trinkwassers wurde durch Rechtsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz das Trinkwasserschutzgebiet „Goldene Meile“ festgesetzt. Durch einen umfangreichen Handlungskatalog soll verhindert werden, dass unser Trinkwasser durch Verunreinigungen mit Schadstoffen belastet wird.
Vor Baumaßnahmen oder geplanten Nutzungsänderungen sollten Sie daher prüfen, ob Sie von den bestehenden Ge- und Verboten betroffen sind. Dabei leisten wir im Zweifelsfall auch gerne Unterstützung durch eine Erstberatung. Grundsätzlich gilt, dass genehmigte Anlagenim Umfang ihrer Genehmigung Bestandsschutz genießen. Über die Zulässigkeit neuer Maßnahmen und auch über Befreiungen von den Verbotstatständen der Rechtsverordnung entscheidet jedoch im Einzelfall stets die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord.
Sofern auf Grundstücken im Wasserschutzgebiet bauliche Maßnahmen (z. B. Erweiterung/Umbau von Gebäuden, Errichtung von Lagerflächen) geplant oder Gebäude/Betriebsstätten einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen, können durch Abstimmungsgespräche im Vorfeld ggf. Probleme in Genehmigungsverfahren vermieden werden. Die Stadtwerke Sinzig vermitteln hier gerne den Kontakt.
Dass gesamte Gewerbe- und Industriegebiet wird im Trennsystem entwässert. Dies bedeutet, dass für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser getrennte Kanäle vorhanden sind. Hierbei wird der Schmutzwasserkanal zur Kläranlage Sinzig geführt; vor der Einleitung in die Ahr erfolgt dort die umfassende Reinigung des Schmutzwassers. Im Gegensatz dazu entwässert der Regenwasserkanal direkt in die Ahr.
Es wurden jedoch in der Vergangenheit leider immer wieder mal Falscheinleitungen in den Regenwasserkanal festgestellt. Da dies zu einer unmittelbaren Gewässerverunreinigung führte, hatten diese Falscheinleitungen ebenfalls behördliche Ermittlungen zur Folge. In den Verfahren wurde festgestellt, dass die Falscheinleitungen nicht immer vorsätzlich, sondern teilweise aus Unwissenheit begangen wurden.
Bei Fragen stehen die Mitarbeiter der Stadtwerke gerne zur Verfügung.
Zum Schutz des Trinkwassers wurde durch Rechtsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz das Trinkwasserschutzgebiet „Goldene Meile“ festgesetzt. Durch einen umfangreichen Handlungskatalog soll verhindert werden, dass unser Trinkwasser durch Verunreinigungen mit Schadstoffen belastet wird.
In der Zone III müssen auch oberirdische Tanks (z.B. Kellertanks) über 1.000 Liter alle 5 Jahre durch Sachverständige auf Dichtigkeit überprüft werden. Hier dürfen wassergefährdende Stoffe nur bis zu bestimmten Höchstmengen gelagert werden
In Zone II ist die Errichtung von Neubauten nicht zulässig.
Bei Gartenanlagen im Wasserschutzgebiet dürfen im Haus- und Kleingarten bestimmte, in der Gebrauchsanleitung gekennzeichnete Präparate nicht angewandt werden. Im Wasserschutzgebiet sind Bohrungen und daher auch Erdwärmesonden nicht erlaubt.
Entwässerung durch Trennsystem
Viele Bereiche der Stadt Sinzig, wie z.B. das gesamte Gewerbe- und Industriegebiet, werden im Trennsystem entwässert. Dies bedeutet, dass für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser getrennte Kanäle vorhanden sind. Hierbei wird der Schmutzwasserkanal zur Kläranlage Sinzig geführt; vor der Einleitung in die Ahr erfolgt dort die umfassende Reinigung des Schmutzwassers. Im Gegensatz dazu entwässert der Regenwasserkanal direkt in die Ahr.
Bei Fragen stehen die Mitarbeiter der Stadtwerke gerne zur Verfügung.