für unser Trinkwasser in der Goldene Meile:
Wasserschutzgebiete umfassen den empfindlichen Teil des Grundwassereinzugsgebiets von Brunnen und Quellen. Die natürliche Schutzwirkung des Untergrundes, Fließrichtung und -geschwindigkeit sind ausschlaggebend für Größe und Lage eines Wasserschutzgebietes. Nach sorgfältiger Auswertung hydrogeologischer Untersuchungen werden um die Wasserfassung herum drei Schutzzonen ausgewiesen. Je weiter eine Fläche vom Brunnen entfernt ist, desto geringer sind die Gefahren und damit auch die die Einschränkungen der Nutzungen.
Das Wasserschutzgebiet umfasst den gesamten Bereich, aus dem das Grundwasser zu den Trinkwasserbrunnen gelangen kann. Dieser sogenannte Einzugsbereich beginnt im Süden in Rheineck (Bad Breisig) und verläuft zum Norden von Sinzig fast bis an die Ahr. Im Osten bildet der Rhein als Wasserscheide eine natürliche Grenze und im Westen die oberhalb der Niederterasse gelegenen Erhebungen. Von dort überall gelangt das Wasser zu den Trinkwasserbrunnen der Goldenen Meile.
Damit steht die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes fest. Gefahren, die in diesem Bereich zu einer Gewässerverunreinigung führen, können gravierende Auswirkungen auf das Trinkwasser haben – und müssen somit ausgeschlossen werden. Deswegen gelten im gesamten Schutzgebiet besondere Reglungen (Ge- und Verbote). Diese Regelungen sind umso strenger, je näher sich der Bereich an den Brunnen befindet. Handlungen, die in größerer Entfernung noch erlaubt sind (z.B. Düngung mit Gülle) sind im unmittelbaren Umfeld der Brunnen verboten, da der natürliche Reinigungsprozess bei den kurzen Fließzeiten nicht mehr ausreicht.
Sinzig = „Brunnengrundstück“
Im Bereich um die eigentliche Wassergewinnungsanlage (Brunnen) und ihre unmittelbare Umgebung muss jegliche Verunreinigung unterbleiben, weil das Wasser sehr schnell am Brunnen ankommt. Diese Flächeist deshalb eingezäunt und darf nur zu Zwecken der Wasserversorgung benutzt werden.
Einschränkungen (Verbote):
Eine Nutzung des Grundstücks außer zum Brunnenbetrieb ist nicht zugelassen.
Sinzig = Von der Ahr im Norden bis nach Bad Breisig im Süden; vom Rhein im Osten bis etwa zum östlichen Rand des Gewerbegebietes im Westen:
Innerhalb der Schutzzone II muss das Grundwasser auf dem Weg zu den Brunnen eine bestimmte Mindest-Fließzeit haben (mindestens 50 Tage). In dieser Zeit können durch die natürliche Filtrationswirkung alle Keime absterben und somit seuchenhygienische Gefahren durch Krankheitserreger vermieden werden.
Einschränkungen:
Sinzig: Von der Ahr im Norden bis weit in die Breisiger Gemarkung hinein im Süden; vom östlichen Rand des Gewerbegebietes bis hin zur Wasserscheide des „Ziemert".
Die Schutzzone umfasst das gesamte zufließende Grundwasser. Die Schutzbestimmungen sollen vor allem chemische Beeinträchtigungen verhindern, denn diese wirken sehr langfristig.
Einschränkungen:
Zum Schutz des Wasservorkommens existiert eine Rechtsverordnung „Wasserschutzgebiet Goldene Meile“. Hierin sind umfangreiche Regelungen enthalten, welche die Qualität des Wasservorkommens schützen. So dürfen z.B. in bestimmten Gebieten keine Campingplätze errichtet werden, an die Verlegung der Abwasserkanäle werden höchste Anforderungen gestellt, der Kiesabbau ist stark eingeschränkt usw.